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   BGH, 16.10.1973 - X ZB 6/73   

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https://dejure.org/1973,1577
BGH, 16.10.1973 - X ZB 6/73 (https://dejure.org/1973,1577)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1973 - X ZB 6/73 (https://dejure.org/1973,1577)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1973 - X ZB 6/73 (https://dejure.org/1973,1577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 61, 257
  • NJW 1974, 102
  • MDR 1974, 223
  • GRUR 1974, 212
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 03.04.1979 - X ZB 14/76

    Anmeldung eines Patents unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in

    Aus § 27 PatG, insbesondere seinem Satz 4 ergibt sich an sich als selbstverständliche Voraussetzung, daß "die Angaben" vollständig sein müssen (vgl. BGHZ 61, 257 ff - Spiegelreflexkamera).
  • BPatG, 11.05.2004 - 33 W (pat) 434/02
    Auch der 5. Senat des Bundespatentgerichts hat erkennen lassen, dass er bereit ist, die Betragsangabe zugunsten des Anmelders auszulegen, sofern dies den Rahmen der Auslegungsmöglichkeiten nicht überschreitet (BPatGE 44, 180, 182 u. - Abhaken, vgl. a. BGH GRUR 1974, 212 - Spiegelreflexkamera zu der in engen Grenzen möglichen Vervollständigung von Prioritätsangaben).
  • BPatG, 09.10.1974 - 9 W (pat) 8/71
    Für die Beurteilung der Frage, ob die in der Einspruchsschrift unrichtig angegebene Nummer einer Patentschrift nach Ablauf der Einspruchsfrist noch wirksam berichtigt werden kann, sind in Fortbildung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1972 (GRUR 1972, 592 ff "Sortiergerät«) die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1973 (GRUR 1974, 212, 214 "Spiegelreflexkamera« und "Elektronenstrahlsignalspeicherung«) analog anzuwenden, wonach die Berichtigung der in einer Prioritäts-erklärung gemachten Angaben dann zugelassen wird, wenn die.
  • BPatG, 20.02.1974 - 4 W (pat) 3/70
    Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen (vergleiche BGH 1973-10-16 X ZB 6/73) ist der Senat unter Berücksichtigung der in der Bibliothek des Deutschen Patentamts vorhanden gewesenen öffentlichen Druckschriften insbesondere der Veröffentlichungen ausländischer Patentämter über Patentanmeldungen und erteilte Patente, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Aktenzeichen von Patentanmeldungen in keinem der in Betracht zu ziehenden Drittländer für den fraglichen Zeitpunkt (hier: 1969-10-01) eine entsprechende Größenordnung oder Zahlenfolge (hier: 65 993/1968) aufwiesen oder aufweisen konnten.
  • BPatG, 22.07.1983 - 4 W (pat) 8/82
    Eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung der in der Prioritätserklärung enthaltenen Angaben ist nur unter den Voraussetzungen möglich, die der Bundesgerichtshof insoweit für Patentsachen aufgestellt hat ( BGHZ 61, 257 - Spiegelreflexkamera; BGHZ 61, 265 - Elektronenstrahlsignalspeicherung).
  • BPatG, 29.05.1974 - 4 W (pat) 37/74
    Bei der Entgegennahme von Prioritätserklärungen ist der Inhalt der dem Patentamt bis zum Ablauf der Erklärungsfrist verfügbaren druckschriftlichen Veröffentlichungen - zB des "Official Journal (Patents)" - als präsentes Wissen zu berücksichtigen mit der Folge, daß eine aus diesem Wissen sich ergebende Unrichtigkeit einer Prioritätsangabe gleichermaßen offenkundig ist wie in den Fällen, in denen die Unrichtigkeit einer solchen Angabe aus der Prioritätserklärung selbst oder aus den Unterlagen der betreffenden Patentanmeldung hervorgeht (Anschluß an BGH 1973-10-16 X ZB 6/73 = GRUR 1974, 212, Spiegelreflexkamera und Anschluß BGH 1973-10-16 X ZB 10/73 = GRUR 1974, 214, elektronensignalspeicherung).2.
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